Opferhilfe Hessen e.V.
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Hilfe für Opfer

Stalking


Du fühlst dich von deinem Ex oder deiner neuen Bekanntschaft beobachtet? Dein Ex oder deine neue Bekanntschaft wissen was du mit Dritten per WhatsApp oder Facebook schreibst?

Das Ende einer Paarbeziehung oder der Anfang einer Paarbeziehung? Das Ende einer langen Paarbeziehung ist für die meisten Betroffenen eine schwere Lebensphase, welche in einen Neuanfang münden sollte. Doch viele Partner/Partnerinnen können sich von der alten Beziehung nicht lösen. Oftmals wird zunächst versucht per Telefonkommunikationsmittel in Kontakt zu bleiben, zu fragen was der Ex-Partner am Tag unternimmt, ob er einen neuen Partner in Aussicht hat oder wie sich sein weiteres Leben vorstellt. Leider bleibt es oftmals nicht bei den banalen Fragen und der Ex-Partner lauert in der Nähe der neuen Wohnung auf, um zu kontrollieren, ob sich Neues anbahnt. Das Beziehungsende kann einfach nicht akzeptiert werden. Gleiches gilt für den Neubeginn einer Beziehung, wenn durch einen Partner nicht akzeptiert wird, dass es nicht für eine gemeinsame Zukunft reicht. Auch hier verfallen Partner in einen Kontrollzwang und wollen nicht akzeptieren, dass derjenige eine Zukunft mit einem anderen oder anderer plant. Die Nähe zum Opfer wird permanent aufgesucht, es wird versucht Messagedienste zu hacken, um nachzuvollziehen, ob der Ex-Partner oder die Bekannte mit einem potenziellen neuen Partner in Kontakt steht. Die Freiheit des Opfers wird in jeglicher Hinsicht durch den Ex-Partner bzw. den neuen Bekannten erheblich eingeschränkt. Das Opfer fühlt sich permanent beobachtet und hat Angst, dass es zu Gewaltübergriffen kommt. Selbst in der eigenen Wohnung fühlt man sich nicht mehr sicher. Ein solches Verhalten eines Ex-Partners ist nicht zu dulden. Dies ist zweifelsfrei strafbar nach § 238 StGB Nachstellung.

§ 238 StGB Nachstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

 

Lass dich in deiner neuen Lebensphase nicht blockieren und geh gezielt dagegen vor! Wir helfen dir dabei! Mithilfe einer Strafanzeige, Strafantrags und durch einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz kann gezielt unterbunden werden, dass dir nachgestellt wird. Beginne dein neues Leben ohne alte Laster! Auch krankhafte Eifersucht kann in einer Art Gewalt münden!

 

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